Aktuelles
Spannender Jahresbeginn 2025:
Neustart mit dem Biogaspaket und EnWG?! Seminarserie Speicherkraftwerke - Neuplanung
Alles Gute zum neuen Jahr! Es beginnt sehr spannend für die Biogasbranche, denn noch im Januar werden wichtige Weichen gestellt: Kommt das „Biogaspaket“ jetzt oder nicht? Sollte es nicht kommen, müsste eine neu gewählte Bundesregierung das Thema nochmals anpacken – mit mindestens einem Jahr Verzögerung und ungewissem Inhalt. Die Bundestagsfraktionen der amtierenden Regierung haben kurz vor Weihnachten noch eine verbesserte Novelle des „Biogaspakets“ vorgelegt.
BMWK-Entwurf und Verbesserungen
Das BMWK hat Anfang Dezember eine „Mogelpackung“ vorgelegt: ein bisschen mehr Flexibilität, aber ein noch schnellerer Rückgang der Biogaserzeugung. Für Speicherkraftwerke sind die Inhalte des neuen Entwurfs nun ein positiver Durchbruch, aber mit noch etwas Korrekturbedarf. Die Details werden derzeit mit der Rest-Ampel, Union, Linken und unseren Verbänden konstruktiv diskutiert.
Ausreichend Ausschreibungsvolumen vorausgesetzt, bekommen damit nahezu alle Betreiber eine attraktive Chance, ihre Biogasanlagen zu Speicherkraftwerken umzubauen und damit ihre wirtschaftliche Existenz bis in die Vierzigerjahre hinein abzusichern. Das ist bisher wahrscheinlich der größte politische Erfolg für die Flexibilisierung.
Öffentliche Anhörung – Seien Sie dabei!
Was Expert:innen zum BMWK-Entwurf sagen, kann man am 15. Januar von 11:15 bis 13:15 Uhr bei einer öffentlichen Anhörung im Energieausschuss des Bundestages live auf www.parlamentsfernsehen.de verfolgen.
Verschiebung unserer Seminarreihe „Erfolgreiche Praxis“
Die Fachpresse schreibt derzeit noch über eine klare Ablehnung der Branche. Gemeint ist dabei aber der erste Entwurf vom 5. Dezember („unannehmbar“), der die Stilllegung von Biogasanlagen beschleunigt hätte. Der zweite Entwurf aus dem Bundestag (SPD und B/90Grüne) am 17. Dezember war schon wesentlich besser, aber noch nicht praxisgerecht. Das verunsichert Adressaten. Zurückhaltung bleibt, bis die Gesetzeslage geklärt sein wird.
Deshalb verschieben wir die geplanten Seminare über den richtigen Weg zur „erfolgreichen Praxis Speicherkraftwerk“ um einige Wochen und bitten dafür um Verständnis. Interessenten für die Teilnahme finden die aktuellen Termine auf der Website www.speicherkraftwerk.de.
Aktuelle Gesetzeslage und Ausblick
Worauf kann man sich derzeit schon verlassen?
Bisher gilt das alte EEG: Wenig Ausschreibungsvolumen, keine Anreize für Investitionen, aber eine Chance auf 10 Jahre Verlängerung „weiter so“. Das kann niemand wollen, dem die Energiewende, das Klima und die Zukunft von Biogas am Herzen liegt. Daher haben die Verbände seit Jahren um eine Novelle gerungen.
Das ist gelungen, denn schon der Entwurf dieses Biogaspaketes hat für die Biogasbranche ein neues Kapitel aufgeschlagen: Die Politik erkennt das Potenzial der flexiblen Stromeinspeisung für die Versorgung in Zeiten mit wenig Wind und Sonne.
Die Zukunft der Stromerzeugung aus Biogas liegt in den Stunden, in denen Wind und Sonne fehlen, und alle Batterien auch schon entladen sind. Das sind schon Anfang der Dreißigerjahre – also in nur fünf Jahren! – möglicherweise weniger als 3.000 Stunden des Jahres. Zum Ende des Jahrzehnts wird sich diese Zahl halbieren. In diesen Zeiten wird Strom knapp und kostbar. Wer dann klimafreundlichen Strom liefern kann, wird damit mehr Geld verdienen als heute.
2024 kam es bereits zu 450 Stunden mit negativen Strompreisen. Und schon heute gilt: Wenn Wind weht, die Sonne scheint oder Batterien den eingefangenen Sonnenstrom liefern, kann man im Strommarkt mit regelbaren Kraftwerken kein Geld verdienen. Deshalb ist eine Stundenbegrenzung als Leitplanke für die Politik unverzichtbar; die Grenze ist allerdings enger gesetzt, als energiepolitisch nötig – ab 2030 wird sich das ändern.
Die entstehende Wärme wird im ländlichen Raum in Wärmenetzen genutzt und wertet den Immobilienbestand auf. Der nötige Wärmepuffer wird während der BHKW-Ruhe, also bei billigen Strompreisen, für flexible Wärmepumpen genutzt und damit zusätzliche Erlöse einbringen.
Der Staat will Investitionen in zusätzliche BHKW und Speicher mit mehr Geld fördern: Jährlich werden 100 € Flexibilitätszuschlag pro kW installierte Leistung gezahlt. Bei Verlängerung 12 Jahre, oder 20 Jahre bei einer Neuanlage (oder neuem Satelliten).
Das Gesetz fordert nun aber auch aktiv ein, dass diese Anlagen nicht in Grundlast, sondern flexibel betrieben werden: Die Zahl der geförderten Betriebsstunden wird begrenzt, um sicher zu sein, dass die Verstromung von Biogas nicht mit Wind- und PV-Einspeisung konkurriert. Für die ersten 5 Jahre wird die Förderung nur für die einspeisestärksten 10.000 Viertelstunden des Jahres gezahlt. In den nächsten fünf Jahren sinkt diese Zahl auf 8.000 Viertelstunden. Mehr ist erlaubt, wird aber nicht mit Marktprämie gefördert.
Um die Marktprämie für den gesamten Strom zu erhalten, brauchen die Anlagen mehr als 4,4-fache BHKW-Leistung. Erfahrene Betreiber von Speicherkraftwerken schreckt das nicht; sie überbauen bis zu achtfach.
Aber dies bedeutet praktisch eine Verdoppelung bis Vervierfachung innerhalb von 24 Monaten nach dem Zuschlag. Das wäre eine viel zu kurze Realisierungsfrist. Die Dauer der Planung, Netzanschlusszusage, BImSch-Genehmigung, Finanzierung, Lieferzeiten und Bau sind heute meist deutlich länger. Und warum sollen Biogasbetreiber plötzlich in zwei Jahren liefern, wofür andere Gaskraftwerke mehr als fünf Jahre brauchen?
Viele Betreibende hatten schon vergleichbare Flexibilisierungen geplant, aber wurden ausgerechnet von ihren Netzbetreibern ausgebremst. Trotz gegenteiliger Beispiele ist der Glaube verbreitet, dass bei mehr als dreifacher Überbauung die Wirtschaftlichkeit fehle. Die Betreibenden wollen sicher sein, dass die Investition in ein Speicherkraftwerk sinnvoll ist.
Die Branche insgesamt hat ein Interesse daran, dass möglichst viele Betreibende den Weg zum Speicherkraftwerk einschlagen, denn sonst bleibt das Gesamtvolumen von Biogas im Stromsektor langfristig bedeutungslos.
Was können Sie tun?
Wir arbeiten mit dem Fachverband Biogas weiter nachdrücklich daran, längere Umsetzungsfristen, eine attraktive Förderung und eine Alternativregelung für Betreiber zu erreichen, die keine Zukunft in einer flexiblen Biogasanlage sehen. Zusätzlich gibt es nun einen Arbeitskreis Speicherkraftwerke, in dem Erfahrungen ausgetauscht und Interessen gebündelt werden. Eine formlose Anmeldung ist beim Fachverband (z.B. per Mail an Georg.Friedl@biogas.org) möglich.
Netzzugang und Flexible Netzanschlussvereinbarungen
Ein weiterer großer Fortschritt ist bereits gelungen:
Der Netzzugang für ein zusätzliches großes BHKW ist zukünftig keine Hürde mehr!
Das setzt zunächst voraus, dass ein ausreichend dimensioniertes Kabel zum nächsten geeigneten Netzverknüpfungspunkt liegt oder verlegt wird – das ist für EE-Projekte selbstverständlich.
Zum fatalen Problem wurde für die meisten Flex-Projekte, dass der Netzbetreiber behauptete, das Stromnetz sei bereits ausgelastet und werde erst in einigen Jahren so ertüchtigt, dass die Leistung des Flex-BHKW zusätzlich aufgenommen werden könne.
Schon der Ansatz dieser Auskunft war grundsätzlich falsch: Flexible Biogas-BHKW speisen nicht ein, wenn das Netz durch Strom aus Sonne und/oder Wind ausgelastet ist. Im Gegenteil: dann schaltet die flexible Biogasanlage ihren Dauerläufer ab. Das Flex-BHKW läuft nur, wenn Wind und Sonne fehlen. Das ist umso zuverlässiger, je stärker die Anlage überbaut ist und je kürzer die jährliche Betriebszeit wird. Manche Netzbetreiber hatten nicht verstanden, dass der Markt diese Steuerung sehr zuverlässig leistet. Manchmal wurde nur versäumt, den NB darauf hinzuweisen, dass das neue BHKW zukünftig nicht mehr in Grundlast laufen soll.
Nun hat die Bundesregierung in den Gesetzesentwurf zum EnWG eine Klarstellung aufgenommen:
§ 8f regelt Flexible Netzanschlussvereinbarungen: „Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible Netzanschlussvereinbarung).“
Danach ist der Anlagenbetreiber zuständig, nicht zu viel Strom einzuspeisen, ansonsten kann der Netzbetreiber die Anlage abregeln. Das ist kein Problem: Droht das Netz zu überlasten, steigt z.B. die Netzfrequenz und die Biogasanlage würde abgeregelt. Der Praxisbetrieb zeigt, dass dies im flexiblen Betrieb praktisch nie vorkommt – siehe oben.
Zukünftig muss der Netzbetreiber sogar selbst die grundsätzliche Möglichkeit des Abschlusses einer solchen flexiblen Netzanschlussvereinbarung prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung mitteilen. Damit werden Flexprojekte nicht mehr an weit entfernte Netzverknüpfungspunkte verwiesen, sondern nahezu alle an bestehenden NVP zu wesentlich geringeren Kosten möglich.
Ausblick
Es kommen also im neuen Jahr deutlich verbesserte Voraussetzungen auf die Branche zu. Den jüngsten Stand der Gesetzgebung, die daraus entwickelten Geschäftsmodelle, die praktische Umsetzung in erfolgreiche Praxis – all das wird Gegenstand der Seminarreihe in den acht Terminen bis Ende März 2025.
Melden Sie sich an, es wird spannend! Informieren Sie Ihre Klienten, Gesprächspartner, Interessenten an der kommunalen Wärmeplanung. Die Novelle des EEG hat das Potenzial zu einem starken Schub zu dezentralen, klimafreundlichen und effizienten Kraftwerken, die Investitionen sind gut für ein regelrechtes Konjunkturfeuerwerk!
Mit den besten Wünschen für 2025
Uwe Welteke-Fabricius