2021-05-28 Flexperten-Infomail
Flexzuschlag bleibt auch nach der Flexprämie – wichtiger Erfolg für Strom aus Biogas
Im EEG 2021 wurde für Anlagen, die bereits die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen haben, der versprochene Flexibilitätszuschlag für die 2. Förderperiode gekürzt. Das Ministerium befürchtete, dass das EEG 2021 sonst wegen einer beihilferechtlich unzulässigen „Doppelförderung“ von der die EU-Kommission zurückgewiesen werden könne.
Viele Betreiber und Verbände protestierten und wandten sich mit einem von den Flexperten initiierten Rechtsgutachten dagegen. Wohl mit Erfolg. Aber erst in der kommenden Woche soll das „EEG-Reparaturgesetz“ beschlossen werden!
Das EEG 2021 war wegen drohenden Fristablaufs Ende 2020 recht hastig verabschiedet worden. Schon gleichzeitig hatten sich die Koalitionäre darauf verständigt, im Frühjahr 2021 neue Ausbaupfade für erneuerbare Energien nachzuliefern, um die verschärften Klimaziele der EU erfüllen zu können. Auch andere Regelungen waren noch unausgegoren.
Ein weiterer Reparaturbedarf entstand durch die Ergänzung im § 50a Absatz 1 Satz 2 über den Flexibilitätszuschlag. In der zweiten Förderperiode solle nur noch für solche Leistung ein Flexzuschlag fließen, die „gegenüber der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich installiert“ wird. Wegen der verschiedenen Berechnungsmethoden der Flexprämie fehlte eine rechtssichere Klarstellung, für welchen Teil der installierten Leistung die Flexprämie „in Anspruch genommen“ wird.
Es folgte, wie so oft bei Unsicherheiten, der abwartende Stillstand. Hunderte von Flexibilisierungsprojekten wurden gestoppt oder aufgegeben. Anlagenbauer und Zulieferer verloren ihren Auftragsbestand.
Besonders Betreiber, die im Vertrauen auf die Geltung des EEG 2017 in eine zukunftsfähige Flexibilisierung investiert hatten, mussten Verluste bis in Millionenhöhe fürchten. Eine Welle der Resignation erschüttert das Vertrauen in die Energiepolitik: „Mir ist der Mut zu Investitionen vergangen, man kann sich nicht auf die Politik verlassen“ – so war es seitdem häufig zu hören.
Der Protest ließ nicht auf sich warten. Die energethik ingenieure sammelten Unterschriften, RA Loibl suchte Kläger für eine Verfassungsbeschwerde. Die Kanzlei von Bredow Valentin Herz brachte die juristische Kritik auf Anregung des Netzwerks Flexperten schließlich in einem Rechtsgutachten auf den Punkt. Zahlreiche Betreiber:innen stiegen darauf als Auftraggeber und – mit dem Fachverband Biogas – als Mitfinanzierer ein und legten das Gutachten ihren Bundestagsabgeordneten vor.
Das wurde dann auch in Berlin gehört.
Das BMWi beauftragte daraufhin die Clearingstelle EEG/KWKG mit einem runden Tisch zur Klärung der missverständlichen Klauseln. Die Expert:innen fanden eine Lösung. Aber die ausgearbeiteten Handlungsempfehlungen enthielten mehr als eine Auslegung des § 50a:
Die gerufenen Experten kritisierten generell die Absicht, für geförderte Leistung keinen Flexzuschlag zu zahlen, und empfahlen stattdessen allenfalls eine Kürzung mit Augenmaß. Sie appellierten ansonsten auch für eine baldige Reform der Flexibilitätsprämie für Bestandsanlagen.
Der fachpolitische Sprecher der CSU und Berichterstatter der Unionsfraktion, MdB Andreas Lenz, ging noch weiter und setzte sich vehement für den vollen Flexibilitätszuschlag in der neuen Höhe von 65 €/kW ein, wie er ganz selbstverständlich auch bei Neuanlagen beansprucht werden kann.
Die Förderung würde dann bis zu 130 €/kW Flexibilitätsprämie für die halbe installierte Leistung auf maximal 10 Jahre Laufzeit betragen, zuzüglich Flexzuschlag von 65 €/kW installierte Leistung für weitere 10 Jahre in der zweiten Vergütungsperiode. Damit würde ein nomineller Gleichstand mit dem Flexibilitätszuschlag für Neuanlagen hergestellt, der 65 €/kW für 20 Jahre beträgt.
Doch das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie plädierte dafür, die Förderung angesichts der notwendigen beihilferechtlichen Prüfung durch die Europäische Kommission zu kürzen. Dafür erschien die Handlungsempfehlungen des „runden Tisches“ der Clearingstelle EEG/KWKG als sinnvoller Kompromiss. Im Anhang 2 wurde empfohlen, den bereits mit der Flexibilitätsprämie geförderten Anteil der installierten Leistung in der zweiten Vergütungsperiode nur mit 50 €/kW zu fördern.
Fazit: Aus der Revision des § 50a könnte im Gegensatz zum EEG 2017 sogar eine kleine Verbesserung herauskommen, indem die Flexibilitätsförderung nahezu die gleiche Höhe erreicht, wie bei Neuanlagen.
Der wichtigste Erfolg aus Sicht des Netzwerks Flexperten ist, dass damit die Wettbewerbsposition der flexiblen Speicherkraftwerke im Ausschreibungsverfahren gestärkt wird.
Insgesamt dürften der Branche damit für die bereits geförderte Leistung von etwa 1.500 MW je 500 €/kW zufließen. Das verbessert die gesicherte, damit bankfähige Kaufkraft für Investitionen in der Branche insgesamt um 750 Mio. €.
Das ist ein wichtiges positives Signal für den Umbau des Anlagenbestands auf zukunftsfähige Konfiguration: volle Wärmenutzung und gezielte Residuallastdeckung.
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